Todesstrafe gegen Friedrich Schmitt
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6. April 1920
Bottrop, d. 6.4.1920 – Urteil des Standgerichts des Sturm-Batl III. Marine Brigade Loewenfeld gegen Friedrich Schmitt , geb. Schmitt ist nach unbezweifelbaren Angaben des Polizeiwachtmeisters Przibilla und des Kriminal-Wachtmeisters Stemmer überführt, als Obmann der ,,Roten Sicherheits-Polizei“ mit seinen Leuten für den Aktions-Ausschuß und die Gefechtsleitung gearbeitet zu haben. (Organisation, Befehlsübermittlung, Bedienung des Alarmsignals.) Seine eigenen Angaben widersprechen sich so vielfach, daß ihnen kein Glauben beigemessen werden kann. Er muß als einer an der Gefechtsführung stark beteiligte Persönlichkeit gelten. Das Urteil lautet auf Todesstrafe.
Die „Richter“ Mayrhofer Kapitänleutnant , Stein Unteroffizier , Gloikner Trp.Hzr.
Das Urteil ist sofort zu vollstrecken V Arnauld –
Quelle Militärarchiv Freiburg RM 122 – zitiert nach “ Loewenfeld-eine Dokumentation „
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Thema: Kapp-Putsch
(06. 04. 1920)
Schlagwort: Weisser Terror |