Ausgeberin, Beschließerin, eine der nötigsten und nützlichsten Hausgenossen bei herrschaftlichen Wirtschaften, sowohl in Städten als auf dem Lande. Sie muß ein vollkommen ehrfahrenes, fleißiges und ehrbares Weib, oder eine betagte Jungfer sein, welche alles, was zur städtischen und ländlichen Wirtschaft gehört, wohl versteht und anzuordnen weiß; zum Exempel den wohlfeilen Einkauf der Eß- und Trinkwaren, das Kochen, Brotbacken, Bier- und Wein-Auffüllen und Abziehen, Branntweinbrennen, Waschen, Plätten, Honig läutern, Wachssieden, Lichtziehen, Spinnen, Weben, Bleichen, Obstdörren, Gartengewächse und andere Früchte einlegen, Einsalzen, Säuern und Räuchern des Fleisches, u.s.w.
Unter ihre Verwahrung gehören die Speise-, Milch-, Obst und andere Vorratskammern, die Bier- und Weinkeller etc. Sie regiert die Küchen-, Wasch-, Spinn- und andere Dienstmägde eines Hauses; daher zu einer guten Ordnung unter anderm auch notwendig ist, daß die Ausgeberin ihr Kabinett, Stube oder Kammer in der Nähe bei den Mägden habe, damit sie dieselben in einer guten Zucht halte, und ihnen die gehörige Arbeit zuteile.
In manchen städtischen vornehmen Wirtschaften bedient man sich zu den meisten vorbenannten Verrichtungen einer sogenannten Haus-Jungfer, welche, wenn sie von guter Geburt und Erziehung, oder wohl gar aus der Verwandtschaft des Hauses ist, mit an dem herrschaftlichen Tische speiset, und außerdem mehr auf freundschaftlichen als Bedienten-Fuß behandelt wird.
iu: Johann Georg Krünitz, Oeconomisdche Encyclopädie, Berlin 1773 ff , Bd. 3, 1774, S. 226f
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Thema: Allgemein
(29. 05. 1774)