Die Ermordung der Vorwärtsparlamentäre

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11. Januar 1919

Im Januar 1919 hatten revolutionäre Arbeiter sich des Vorwärtsgebäudes bemächtigt. Die Regierungstruppen belagerten das Haus. Die Vorwärtsbesatzung schickte am 11. Januar frühmorgens als Parlamentäre, durch entsprechende Abzeichen kenntlich und natürlich unbewaffnet, folgende Leute: Redakteur Wolfgang Fernbach , Walter Heise , Werner Möller , Karl Grubusch , Erich Kluge , Arthur Schotter , Wackermann . Fernbach gehörte nicht zur Besatzung. Er war erst am Nachmittag des 10. in das Gebäude gegangen, um jemand zu besuchen, und konnte wegen der Absperrung nicht mehr heraus. Die sieben Parlamentäre wurden in die Dragonerkaserne in der Belle-Alliance-Straße 6 abgeführt und morgens 10 Uhr erschossen.

Nach der Meldung des Oberlts. v. Carnap an den Vater des erschossenen Fernbach wurden sie von eingedrungenen Soldaten gelyncht, obwohl sie waffenlos waren, ohne daß v. Carnap und der gleichfalls anwesende Major Franz v. Stephani irgend etwas dagegen machen konnten. Major von Stephani dagegen schrieb an Frau Fernbach: ,,Fernbach hat sich mit unter den Spartakus-Anhängern befunden, die mit der Waffe in der Hand aus dem Vorwärts herausgeholt wurden und bei denen Dumdumgeschosse vorgefunden wurden, Sie hatten demgemäß während der Kampfhandlung ihr Leben verwirkt und der Tod hat durch Erschießen stattgefunden.“

Auch diese Behauptungen entsprechen nicht den Tatsachen. Im Ledebourprozeß hat Graf Westarp, der die Belagerung leitete, am 23. Mai 1919 als Zeuge vernommen, ausdrücklich erklärt, daß die sieben als Parlamentäre kenntlich waren, nicht mit der Waffe in der Hand ergriffen wurden und natürlich auch keine Dumdumgeschosse gehabt hatten. Auch Major von Stephani hat seine Behauptungen selbst später vor dem ersten Gardedivisionsgericht zurückgezogen (Erklärung des Kriegsgerichtsrates Hierholzer). Der wirkliche Vorgang war nach den übereinstimmenden, bei den Gerichtsakten befindlichen Aussagen des Soldaten Wilhelm Helms , des Soldaten Oeorg Schickram , der der ganzen Erschießung beiwohnte, des Sanitätsgefreiten Hans Stettin und des Soldaten Willi Köhn , schließlich den eigenen Aussagen v. Stephanis im Untersuchungsausschuß der preuß. Landesversammlung vom 3. Juni 1919 (vgl. den amtlichen Bericht, Seite 48 und 49). daß Stephani selbst den Befehl zur Erschießung gegeben hat. Er berief sich dabei auf einen angeblichen Regierungsbefehl, der jedoch von der Regierung dementiert wurde (Aussage des Kriegsgerichtsrats Hierholzer vor dem Gericht der l. Garde-Division, Reichswehrbrigade 3. Potsdam).

Sogar die Namen von zwei der exekutierenden, Soldaten, Wachtmeister Otto Weber, Feldkolonne 40, Staffelstab 10. Hannover , und Gefreiter Erich Setzer , Infanterieregiment 21 in Rudolstadt sind bekannt. Den sieben Toten waren die Schuhe und Kopfbedeckungen gestohlen (Bekundungen von Fernbach senior). Die Leiche des Möller wies (Bekundung der Frau Möller) zwei Bajonettstiche auf. Außerdem war ihm die linke Gesichtshälfte eingeschlagen.

Auf eine Eingabe von Fernbach sen. vom 29. Januar 1919 erklärte die Staatsanwaltschaft, die Angelegenheit sei erledigt. Fernbachs Vater stellte am 26. März 1919 Strafantrag gegen Stephani wegen Mordes. Erst am 31. Januar 1920 teilte ihm das Gericht der Garde-Kav.-Div. in Potsdam mit, daß das Verfahren gegen Stephani wegen Ueberschreitung der Dienstgewalt demnächst stattfinden werde. Dies geschah aber nicht.

Infolge Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit kamen die Akten am 10. Oktober 1920 an die Staatsanwaltschaft Berlin. Der Staatsanwaltschaftsrat vom Landgericht II, Dr. Ortmann, lehnte den Erlaß eines Haftbefehls gegen v. Stephani ab. Stephani wurde sogar weiter im Dienst verwendet und war bei den Kämpfen um München dabei (Sitzung des Untersuchungsausschusses der Landesversammlung vom 6. Mai 1919). Am 14. Juli 1921 hat das Landgericht II, gez. Hartmann , Siemens , Dr. Fränkel , die Beschuldigten v. Stephani, Weber und Seltzer ,,aus dem tatsächlichen Grunde mangelnden Beweises außer Verfolgung gesetzt.“ Die Privatklage Fernbachs gegen v. Stephani wurde am 20. Dezember 1920 ab-gewiesen.

Im März 1922 wurde .sein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Kriegsminister vom Landgericht I dem Grunde nach als berechtigt anerkannt. Bei den Klagen von fünf andern Hinterbliebenen verlangt der Fiskus den Identitätsnachweis. (Abschriften der Aussagen und Akten sind in meinem Besitz.)

Quelle: Vier Jahre Politischer Mord (Gumbel, 1922)

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